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12 Mrz

Möglichkeit zur Sofortabschreibung von Computerhardware und Software

Die Finanzverwaltung verkürzte jüngst die zugrunde zu legende Nutzungsdauer von Computer Hardware und Software. Was das konkret bedeutet? Sich digital bis an die Zähne zu bewaffnen war noch nie einfacher.

Neue Nutzungsdauer

Im Rahmen der neuen Corona-Hilfsmaßnahmen wurde eine weitreichende Förderung der Digitalisierung beschlossen. Neben staatlichen Subventionierungsmöglichkeiten von Digitalisierungsmaßnahmen im Rahmen der Überbrückungshilfe lll, wurde nun auch die zugrunde zu legende Nutzungsdauer von Computer Hard- und Software verkürzt. Statt der üblichen 3-5 Jahre, kann zukünftig optional eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden. Kosten für Computerhardware und Software können dadurch im Jahr der Anschaffung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Die Regelung soll Unternehmen bei der Einrichtung von Homeofficeplätzen und der immer weiter voranschreitenden Digitalisierung unterstützen.

Für welche Hard- und Software gilt dies?

Die Begriffe Computer Hard- und Software sind weit ausgelegt und umfassen

a.) Hardware

  • Computer,
  • Desktop-Computer,
  • Notebook-Computer (wie z.B. Tablet, Slate, oder mobiler Thin-Client),
  • Desktop-Thin-Client,
  • Workstation,
  • mobile Workstation,
  • Small-Scale-Server,
  • Dockingstation,
  • externes Netzteil,
  • Peripherie-Geräte (wie z.B. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset),
  • externe Speicher (Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk, USB-Stick, Streamer),
  • Ausgabegeräte (wie z.B. Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher, Monitor oder Display), sowie
  • Drucker (Laser-, Tintenstrahl- oder Nadeldrucker).

b.) Software

Unter Software definiert das Bundeministerium für Finanzen jegliche Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Hierzu zählen auch individuell abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Ab wann gilt dies?

Die neue Regelung ist anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Für frühere Wirtschaftsjahre gelten demnach noch die bisher geltenden Vorschriften.

 

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