
#TAXBLOG
Tax-Blog
Steuerliche Förderung energetischer Baumaßnahmen
Worum geht’s?
Der Staat fördert seit Januar 2020 energetische Investitionen und Modernisierungsmaßnahmen am eigenen Haus mit einem Steuerbonus.
Dabei kann es sich auch um eine Zweit- oder Ferienwohnung handeln, denn eine permanente Selbstnutzung der Immobilie ist nicht erforderlich. Auch muss sich das Objekt keinesfalls in Deutschland befinden. Förderfähig sind genauso Immobilien, die sich in einem der 27 Mitgliedsstaaten der EU sowie Island, Liechtenstein oder Norwegen befinden.
Bei Durchführung der Baumaßnahme muss das Gebäude älter als zehn Jahre sein.
Was zählt als energetische Baumaßnahme?
Als energetische Modernisierungsmaßnahmen zählen gemäß § 35c EStG:
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
- Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind
Wie hoch ist die Förderung?
Pro Objekt können bis zu 20 % der Investitionssumme aber maximal 40.000€ gespart werden.
Die Obergrenze förderfähiger Investitionen liegt ergo bei 200.000€.
Der Steuervorteil wird über einen Zeitraum von 3. Jahren gestaffelt. Dabei sind im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und im 1. Folgejahr 7 % der Aufwendungen (maximal jedoch jeweils 14.000€) abzugsfähig. Im 2. Folgejahr hingegen können die restlichen 6 % der Aufwendungen (maximal jedoch 12.000€) geltend gemacht werden.
Wichtig: Bescheinigung erforderlich
Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss die Baumaßnahme durch ein anerkanntes Fachunternehmen unter Beachtung energetischer Mindestanforderungen durchgeführt werden. Zudem muss durch den handwerklichen Betrieb bescheinigt werden, dass energetisch modernisiert wurde.
Beachte: Der Steuerzahler muss das Objekt im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich selbst bewohnen. Modernisierungen an Mietobjekten sind daher nicht förderfähig, es sei denn, die Vermietung erfolgt unentgeltlich.
Auch im Falle einer Zweit- oder Ferienwohnung darf in Zeiten der Abwesenheit nicht untervermietet werden, um Einkünfte zu generieren.
Fragen zu diesem oder einem anderen Thema?