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Steuerliche Förderung von Forschung & Entwicklung

Im Gegensatz zu vielen anderen OECD- und EU-Staaten wurden in Deutschland Ausgaben für Forschung und Entwicklung seit Jahrzehnten nicht explizit gefördert.

Nun hat der Bundesrat das Forschungszulagengesetz (FZulG) verabschiedet. Diese steuerliche Förderung von Forschung & Entwicklung soll den Investitionsstandort Deutschland stärken und insbesondere die Forschungsaktivitäten kleiner und mittlerer Unternehmen anregen.

Forschungszulagengesetz: Wichtige Punkte zur Neuregelung

1.) Wer wird gefördert?

Unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche können alle Unternehmen von der Forschungsförderung profitieren, sofern sie in Deutschland steuerpflichtig sind.

Auch möglich ist eine Förderung für die Vergabe eines Forschungsauftrages (Auftragsforschung), soweit der Auftragnehmer seinen Sitz in einem EU-EWR-Staat hat.

Da gerade kleine und mittlere Unternehmen häufig keine eigenen internen Forschungskapazitäten haben, soll die Forschungsaktivität dieser Unternehmen dadurch gezielt gefördert werden.

2.) Welche Vorhaben sind begünstigt?

Ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ist begünstigt, sofern es einer oder mehrerer der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen ist.

Grob gilt Folgendes:

Grundlagenforschung: Erwerb neuen Wissens ohne erkennbare Anwendung

Industrielle Forschung: Zielgerichtete Forschung für neue Produkte und Prozesse

Experimentelle Entwicklung: Vorhandenes Wissen wird in neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Systeme eingebracht

3.) Wie ermittelt sich die Förderung?

Die Höhe der Forschungszulage richtet sich nach den förderfähigen Aufwendungen für die begünstigten Forschungsvorhaben.

Sofern eigenbetrieblich geforscht wird, beträgt die Zulage 25 % der förderfähigen Aufwendungen. Diese sind dem Lohnsteuerabzug unterliegende Löhne und Gehälter der Mitarbeiter, die am FuE-Vorhaben mitwirken.

Wird ein FuE-Vorhaben in Form von Auftragsforschung durch einen Dritten durchgeführt, können 60 % des hierfür entstandenen Entgeltes als förderfähige Aufwendungen zugrunde gelegt werden.

Pro Wirtschaftsjahr gilt eine höchstmögliche Forschungszulage von 500.000€.

4.) Wie wird die Zulage beantragt?

Die steuerliche Förderung ist elektronisch beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.

Die Einreichung des Antrags ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind, möglich. Obligatorisch ist zudem eine Bescheinigung über die Begünstigungsfähigkeit des FuE-Vorhabens. Diese wird durch die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) erteilt.

5.) Ab wann gilt die Förderung?

Das Gesetz gilt ab dem 01. Januar 2020. Für alle förderfähigen FuE-Vorhaben, die nach diesem Datum begonnen haben, kann also eine Forschungszulage beantragt werden.

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