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07 Okt

Das Inflationsausgleichsgesetz

Im September 2022 hat das Bundeskabinett den Entwurf für das Inflationsausgleichsgesetz verabschiedet. Das Gesetz ist Teil des dritten Entlastungspaketes der Bundesregierung. 

Ziel des Gesetzes ist, die mit der kalten Progression verbundenen Steuererhöhungen zu vermeiden. Dies bedeutet, dass die Steuerlast an die Inflation angepasst wird, um Mehrbelastungen zu verhindern. Auf diese Weise verbleiben trotz steigender Inflation höhere Einkommen tatsächlich bei der Bevölkerung, sodass der Effekt der kalten Progression damit ausgeglichen wird. 
Darüber hinaus werden Familien steuerlich unterstützt, etwa durch die Anhebungen des Grundfreibetrags und eine Erhöhung des Kindergelds. 
Ausgenommen vom Inflationsausgleichsgesetz sind besonders hohe Einkommen. Hier gilt weiterhin der Reichensteuersatz von 45 %. Durch die Maßnahmen wird im Durchschnitt mit 192€ mehr netto für Arbeitnehmer als in diesem Jahr gerechnet (sofern sich ihr Einkommen ändert).

Zentrale Änderungen des Entwurfs:

a. Höherer Grundfreibetrag

  • Zum 1. Januar 2023 ist eine Anhebung um 258 Euro auf 10.632€ vorgesehen
  • Für 2024 ist eine weitere Anhebung um 300 € auf 10.932 € vorgeschlagen

b. Ausgleich der kalten Progression:

  • Die Tarifeckwerte, ab denen jeweils ein höherer Steuersatz fällig wird, werden gemäß der erwarteten Inflation nach rechts verschoben (s. Grafik). Nicht verändert werden soll hingegen der Eckwert der sogenannten Reichensteuer
Quelle: Bundesfinanzministerium

c. Unterstützung von Familien:

  • Das Kindergeld für das erste, zweite und dritte Kind wird zum 1. Januar 2023 auf einheitlich 237€ pro Monat angehoben. Dies gilt auch für einkommensschwache Familien, die keine Einkommenssteuer zahlen
  • Der Unterhalthöchstbetrag wird durch das Inflationsausgleichsgesetz für 2022 von 9.984€ auf 10.347€ angehoben. Damit können mehr Kosten, etwa für Berufsausbildung oder Unterhalt, steuerlich geltend gemacht werden

d. Umsatzsteuersenkung auf Gas

  • Die Umsatzsteuer auf die Lieferung von Gas soll zeitlich befristet von derzeit 19 % auf 7 % abgesenkt werden. Die Senkung ist im Zeitraum vom 01. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 vorgesehen 

Anpassungen des Inflationsausgleichsgesetzes im parlamentarischen Verfahren sind noch möglich.

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